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Traditionsfeuer (Osterfeuer)

Allgemeine Informationen

Richtlinie zur einheitlichen Erteilung von Genehmigungen zum Abbrennen von Traditionsfeuern (vornehmlich Osterfeuer) durch die örtlichen Ordnungsbehörden

Außerhalb der Regelungen des Landesumweltamtes Brandenburg zur Genehmigungs-freiheit von Holzfeuern im Freien ist das Verbrennen und Abbrennen von Stoffen im Freien grundsätzlich untersagt. Entsprechend § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzge-setz (LlmschG) vom 22.07.1999 (GVBI. I/99 S. 386 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Juli.2010 (GVBl I. / 10, Nr. 28) kann die zuständige Behörde, dies sind gemäß § 21 LlmschG die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeinde Neuhausen/Spree), auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen.

Sicherheitsrelevante Mindestanforderungen:

1. Das Traditionsfeuer muss einen Abstand von mindestens 100 m zu Wäldern und Heiden oder zu Lagerplätzen brennbarer pflanzlicher Erzeugnisse (z.B. Stroh- oder Heudiemen) haben. Eine Verringerung des Abstandes zum Wald gemäß § 23 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBI. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2008 (GVBI. I S. 367), ist nur in Ausnahmefällen nach zusätzlicher Genehmigung durch die Ordnungsbehörde statthaft.

2. Zu bestehenden Gebäuden muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m bei einem Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials bis 5 m in und ei-ner Höhe von nicht mehr als 3 m gewährleistet werden. Werden der Durchmesser und/oder die Stapelhöhe überschritten, so ist ein Mindestabstand von 50 m ein-zuhalten. Das Aufstellen von Stämmen (gleich welcher Durchmesser) in dem ab-zubrennenden Haufen mit einer Länge, welche den Durchmesser und/oder die Höhe des Haufens überschreitet, ist unzulässig.

3. Nach dem Anzünden des Brennmaterials bis zum vollständigen Verlöschen des Feuers ist eine Annäherung von Personen zum Feuer mindestens bis auf eine Entfernung, die der Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials entspricht, auf geeignete Weise (z.B. Festlegung und Kennzeichnung des Sicherheitsabstandes durch Absperrbänder) zu verhindern. Dieser Bereich darf nur von den Sicher-heits- oder Ordnungskräften betreten werden.

4. Es dürfen grundsätzlich nur nichtkompostierbare pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Mit dem Aufschichten des Brennmaterials darf frühestens 2 Tage vor dem beabsichtigten Termin der Durchführung begonnen werden.

5. Bei Feuerstellen auf Flächen mit brennbarem Bodenbewuchs ist um das aufge-schichtete Brennmaterial ein Wundstreifen anzulegen. Die Breite muss mindes-tens einem Drittel der Stelle des stärksten Durchmessers des aufgeschichteten Brennmaterials entsprechen.

6. Wird weiteres Brennmaterial bevorratet, so hat die Lagerung/Aufbewahrung so zu erfolgen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind.

7. Das Abbrennen des Traditionsfeuers hat unter ständiger Aufsicht zu erfolgen. Am Tag der Durchführung sind in unmittelbarer Nähe der Feuerstelle geeignete Klein-löschgeräte (z.B. Schaufel, Spaten oder Handfeuerlöscher "Naß") bereitzuhalten.

8. Durch den Antragsteller sind Sicherheits- oder Ordnungskräfte namentlich zu benennen. Sie sind nachweislich in ihre Aufgaben einzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung selbst über-wacht. Ist das Traditionsfeuer der Allgemeinheit zugänglich, so sind die Si-cherheits- oder Ordnungskräfte entsprechend zu kennzeichnen. Der Antragsteller oder eine von ihm benannte Sicherheits- oder Ordnungskraft muss mit einem Mobiltelefon ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn sich in der Nähe ein Telefon befindet, über welches Notrufe abgesetzt und die Behörden Rücksprache mit den Verantwortlichen nehmen können. Die entsprechende Rufnummer ist auf dem Antragsformular anzugeben.

9. Parkplätze sind unter Beachtung der StVO so anzulegen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung der abgestellten Pkw durch das Feuer ausgeschlossen wird. Die Anlage hat so zu erfolgen, dass eine mindestens 3 m breite geradlinige Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Po-lizei oder anderer Behörden zur Feuerstelle ständig freigehalten wird. Die Park-plätze und freizuhaltenden Zufahrtsmöglichkeiten sind in einem Lageplan, wel-cher Anlage des Antrages sein muss, einzutragen.

10. Zum Ende des Traditionsfeuers ist das Feuer vollständig abzulöschen. Ein erneu-tes Aufflammen von eventuell noch nicht verbranntem Brennmaterial oder von Glut ist dauerhaft auszuschließen.

11. Asche und nicht verbrannte Rückstände sind vorschriftsmäßig zu entsorgen. Die Vorlage eines geeigneten Entsorgungsnachweises kann durch die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße verlangt werden!

Unbeschadet der vorgenannten Regeln gelten bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen am Tag der Durchführung Einschränkungen, welche bei der Erteilung der Genehmigung mittgeteilt werden.

Achtung!

Bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 4 und 5 sind nachfolgende Anforderungen in Verantwortung des Antragstellers abzusichern.
- es ist eine ständige Bewachung des Brennmaterials durch mindestens zwei Personen mit geeigneten Kleinlöschgeräten zu gewährleisten
- die Aufsicht für das Abbrennen des Osterfeuers muss aus mindestens vier Personen bestehen. Jede dieser Personen muss mit geeigneten Kleinlöschgeräten ausgerüstet sein
- der Mindestabstand zu Gebäuden muss mindestens 50 m betragen
- die aufgeschichtete Höhe des Brennmaterials darf 4 m nicht übersteigen

Hinweise für den Antragsteller:

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden können auf Grund örtlicher Satzungen, von Beschlüssen der Kommunalvertretungen oder nach Prüfung des Einzelfalls zusätzlich zu den in dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen weitere Auflagen zur Bedingung einer Ausnahmegenehmigung erklären.
Die Genehmigung kann von der Entrichtung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Wer sein Traditionsfeuer in einem Abstand kleiner als 100 m zum Wald entfachen will, benötigt zusätzlich eine Genehmigung der Ordnungsbehörde.

Erfolgt während der Durchführung einer Veranstaltung die entgeltliche Ausgabe von Speisen oder Getränken von einem Antragsteller, welcher kein aktives Gaststättengewerbe betreibt, ist im Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten der Gemeinde Neuhausen/Spree die Ausübung eine vorübergehenden Gaststättengewerbes gemäß § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I S. 262) spätestens 2 Wochen vor Beginn des Betriebes, anzuzeigen.

Notwendige Unterlagen

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