Übermittlungssperre
Allgemeine Informationen
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, sind Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden.
Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Bereits erteilte Übermittlungssperren gegenüber Parteien, Kirchen, für Alters- und Ehejubiläen etc. behalten ihre Gültigkeit.